Freie Spitze
Da die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststundenzahl der theoretischen (600 h) und praktischen Ausbildung (600 h), der praktischen Tätigkeiten I und II (1200 h/600 h), Supervision (150 h) und Selbsterfahrung (120 h) nur 3.270 Stunden ergeben, entfallen weitere 930 Stunden auf die sogenannte "Freie Spitze".
Über die Stunden der freien Spitze kann jedes Ausbildungsinstitut frei verfügen. Am Weiterbildungsstudiengang werden die Stunden für das Vor- und Nachbereiten der Therapie- und Supervisionsstunden (Protokollierung), das Erstellen von Fallberichten, die Teilnahme an Ambulanzkonferenzen wie -teambesprechungen und die Prüfungsvorbereitung angerechnet.