Formale Vorgaben
Die Supervision ist Teil der praktischen Ausbildung und daher an die Vogaben der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung APrVPsychThG gebunden. Die Rahmenbedingungen der Supervison am Weiterbildungstudiengang sind in einem eigenen Leitfaden für Supervisorinnen und Supervisoren näher spezfiziert.
Folgende Punkte sind für Ausbildungsteilnehmer insbesondere relevant:
- Mindestens 150 Stunden Supervision sind nachzuweisen, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision und 100 Stunden in einer Gruppe von vier Teilnehmern durchzuführen sind.
- Die Supervision muss durch mindestens drei Supervisoren des Weiterbildungsstudiengangs zu etwa gleichen Teilen durchgeführt werden (maximal 70 Stunden bei einem Supervisor).
- Die Fälle, die im Rahmen der praktischen Ausbildung behandelt werden, müssen durchschnittlich nach jeder vierten Behandlungsstunde von einem Supervisor des Weiterbildungsstudiengangs supervidiert werden.
- Die geleisteten Behandlungsstunden werden als praktische Ausbildung im Sinne der APrV anerkannt, wenn Supervisor nach Abschluss der Therapie die vom Supervisanden zu erstellenden Abschlussberichte und Fallberichte unterschreibt.
Die Stellung des Supervisors in der Patientenbehandlung
Der Supervisor trägt die rechtliche Verantwortung für den Behandlungsfall und haftet für mögliche Behandlungsfehler. Diese Verantwortung dokumentiert der Supervisor am Therapiebeginn durch seine Unterschrift des Kassenantrags auf Psychotherapie.
Dies führt zu zwei wesentlichen Konsequenzen.
- Für die praktische Ausbildung unter Supervision muss das Prinzip „1 Fall = 1 Supervisor“ gelten, d.h. ein Behandlungsfall sollte nicht von mehreren Supervisoren begleitet werden! Vielmehr teilen sich die (mindestens drei) Supervisoren auf die verschiedenen Fälle auf
- Der Supervisor kann die Rahmenbedingungen der Supervision bestimmen. In Einzelfällen (z.B. schwieriger Verlauf) kann es erforderlich sein, dass der Supervisor z. B. eine engmaschigere Einzelsupervision als den „1:4-Standard“ vorgeben muss, um seiner Verantwortung gegenüber dem Psychotherapeuten in Ausbildung und dem behandelten Patienten Rechnung zu tragen.
- Ebenso kann der Supervisor in die Rahmenbedingungen der Psychotherapie eingreifen und mit der Ambulanzleitung in diesen Fällen Kontakt aufnehmen.
Letzeres kann z.B. eintreten, wenn der Supervisor zu der Auffassung kommt,
- dass der Ausbildungsteilnehmer in seinem aktuellen Ausbildungsstudium den Anforderungen eines komplexen laufenden Falls nicht (mehr) gewachsen ist und eine (Weiter)Behandlung für Patienten wie Ausbildungsteilnehmer nicht verantwortbar ist.
- dass die ambulante Psychotherapie beendet werden muss, da eine Fortsetzung der ambulanten Therapie kontraindiziert und/oder z.B. eine stationäre Behandlung angezeigt ist. So muss im Fall von Suizidalität der Ausbildungsteilnehmer den betroffenen Patienten in eine Klinik einweisen, wenn der Supervisor dies für erforderlich hält.
Die Stellung des Supervisors in der Ausbildung
Der Supervisor ist darüber hinaus Lehrperson und daher von von der Schweigepflicht gegenüber dem Ausbildungsinstitut für Rückmeldungen zum Therapeutenverhalten des Supervisanden (z.B. wenn eine Behandlung nicht den Standards enstprechend durchgeführt wird oder das Ausbildungsziel gefährdet ist) entbunden, auch die Kommunikation zwischen den Supervisoren ist in diesem Punkt ausdrücklich erwünscht. Dies gilt jedoch nicht für jedoch für persönliche, die Lebensgeschichte oder -situation der Supervisanden betreffende Themen!
Die grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht bleibt davon unberührt. Über Inhalte und Prozesse im Verlauf der Supervision wird von allen Beteiligten Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart. Alle vertraulichen Informationen werden so verwahrt, dass keine außenstehenden Dritten Zugang dazu bekommen. Im Falle einer Gruppensupervision gehen ebenfalls keine Informationen über Patienten anderer Gruppenteilnehmer und der Gruppenteilnehmer selbst an außenstehende Personen.